AGB FÜR PERSONALSUCHEN
Vertragsgegenstand & Auftragsannahme
Gegenstand des Vertrages ist die Suche nach Arbeitskräften zur Anstellung oder zum Vergleich mit anderen Arbeitskräften beim Auftraggeber. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und MPP Management & Personal Partner GmbH (MPP) kommt durch Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber oder durch eine andere Art der Willenserklärung dessen zustande.
MPP wird stellvertretend für den Auftraggeber tätig und sucht für diesen spätestens nach Erhalt der Anzahlung Kandidaten gemäß dem zugehörigen Angebot und der unveränderbaren Aufgaben- und Anforderungsbeschreibung. Gefundene Kandidaten werden auch einzeln von MPP mittels Qualifikationsprofil oder Lebenslauf präsentiert und gelten dadurch als vom Auftraggeber angenommen.
Allfällige Einkaufsbedingungen und diesen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Arbeitsauftrag an MPP ist zeitlich nicht befristet.
Pflichten der Vertragspartner
MPP wird in Datenbanken sowie falls vertraglich vereinbart in sozialen Netzwerken und mittels Direktansprachen Kandidaten suchen. Unter Direktansprache ist die telefonische und/oder schriftliche Kontaktaufnahme von Zielpersonen am Arbeitsplatz zu verstehen. Die anschließende Schaltung von Inseraten erfolgt nach Ermessen von MPP vorrangig in in sozialen Netzwerkportalen und Medien, in welchen der Auftraggeber nicht präsent ist oder war. In Interviews mit den vorausgewählten Bewerbern wird MPP deren Sozial-, Fach- und Methoden-Kompetenzen überprüfen und anschließend die Favoriten präsentieren. Das Screening der Kandidaten wird, falls vertraglich vereinbart, ein genormtes Assessment Center und eine Persönlichkeitsanalyse umfassen. MPP wird beim Auftraggeber keine Abwerbung vornehmen, dafür erhält MPP das Recht dessen Firmen-, Marken- und Produktnamen sowie Logos, Bilder und Videos zu verwenden.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber erhalten haben, dauerhaft Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Auftraggeber wird gleichzeitig mit der Auftragserteilung alle bereits im eigenen Prozess befindlichen Bewerber und in der Folge alle künftig in den eigenen Suchprozess tretenden Bewerber rechtzeitig, also vor Präsentation durch MPP, namhaft machen. Nur dadurch können eigene Bewerber als jene des Auftraggebers gelten. Unterlässt der Auftraggeber diese rechtzeitige Namhaftmachung, dann ist MPP bei Anstellung eines solchen Bewerbers berechtigt das vereinbarte Honorar abzurechnen, sofern dieser zuvor von MPP genannt worden ist. Das Honorar kann von MPP somit auch dann berechnet werden, wenn ein von MPP präsentierter Bewerber dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen desselben bereits bekannt war. Das vereinbarte Honorar wird MPP insbesondere auch dann berechnen, wenn vom Auftraggeber Bewerber ausdrücklich genannt wurden mit der Absicht diese in den Beurteilungsprozess von MPP zu integrieren (z.B. Zielkandidaten- oder Zielfirmenliste für Direktansprache). Der Auftraggeber gibt zu jedem von MPP präsentierten Kandidaten innerhalb von 7 Tagen Rückmeldung und lässt für jede Interviewrunde (Kandidateneinladung) nicht mehr als 14 Tage verstreichen. Der Auftraggeber meldet die Vertragszusage eines Kandidaten unverzüglich an MPP mit Nennung aller für die Honorarberechnung wesentlicher Informationen. Der Auftraggeber stellt MPP auf Verlangen eine Kopie des Dienst- oder Arbeitsvertrages zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die von MPP erhaltenen Bewerberunterlagen und alle im Verlauf gesammelten Bewerberdaten nach Auftragsende zu vernichten bzw. zu löschen.
Honorarfälligkeit & -berechnung
Das Honorar wird bereits nach mündlichem oder schriftlichem Angebot des Auftraggebers an einen Bewerber und dessen mündlicher oder schriftlicher Akzeptanz dieses Angebotes, spätestens nach Abschluss eines Anstellungsvertrages oder jeglicher anderer Arbeits-, Dienstleistungs- oder Projektvereinbarung mit einem oder mehreren vorgeschlagenen Bewerber(n) fällig, zahlbar prompt nach Rechnungserhalt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrag bei einem mit dem Auftraggeber, in welcher Form immer, verbundenen Unternehmen oder bei einem anderen Dienstgeber (Dritter) erfolgt, dem der Bewerber vom Auftraggeber namhaft gemacht wurde, und es gilt für vermittelte Bewerber, die nicht im Suchauftrag bezeichnet worden sind.
Der Auftraggeber teilt MPP den Abschluss eines Vertrages mit einem oder mehreren von MPP vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss MPP mit. Die Leistung von mehr als drei Probe- bzw. Schnupperstunden durch den Bewerber oder die Auslösung der Sozialversicherungspflicht des Auftraggebers für den Bewerber gelten bereits als Vertragsabschluss. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Unterrichtung, ist MPP berechtigt, das Honorar auf Basis des in der Stellenbeschreibung bzw. im Kandidatenprofil kommunizierten Jahres- bzw. Zielgehaltes sowie Zinsen in der Höhe von aktuell 9,2% p.a. zu berechnen.
Das Honorar wird anteilig fällig, wenn ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit einem Kandidaten bis zu 36 Monaten nach Kandidatenpräsentation abgeschlossen wird, wobei sich der Honoraranspruch von MPP nach 12 Monaten um 25%, und nach 24 Monaten um 50% reduziert. Eine allfällige direkte Bewerbung des Kandidaten beim Auftraggeber oder Präsentation dessen durch einen Dritten wirkt sich auf den Honoraranspruch von MPP nicht aus.
Vereinbarte oder in Aussicht gestellte Prämien, Provisionen und Zulagen sowie Lohn- oder Gehaltserhöhungen im ersten Dienstjahr sind immer Teil des Jahres- bzw. Zielgehaltes und somit Basis für die Honorarberechnung. Ein minimales Honorar in Höhe von € 5.900,00 gilt als vereinbart, selbst wenn die Honorarberechnung einen niedrigeren Wert ergibt. Teilzeitpositionen werden immer auf Vollzeit-Basis hochgerechnet. Befristete Dienst- oder Arbeitsverträge werden immer wie unbefristete Verträge behandelt, also auf zumindest 12 Monate Vertragsdauer hochgerechnet.
Nachbesetzungsgarantie
Die Nachbesetzungsverpflichtung wird im Angebot definiert und bedarf der unverzüglichen Zusendung einer Kopie der Abmeldung beim Sozialversicherungsträger oder sonstigen schriftlichen Vertragsauflösung bzw. Kündigung. Erfolgt kein Dienstantritt, wird dies als Kündigung in der Probezeit gewertet, was die Nachbesetzungsverpflichtung auslöst. Die Verständigung über die Inanspruchnahme der Garantieleistung muss spätestens innerhalb einer Woche erfolgen. Die Nachbesetzungsverpflichtung gilt mit mündlichem oder schriftlichen Angebot des Auftraggebers an einen Bewerber und dessen mündlicher oder schriftlicher Akzeptanz dieses Angebotes oder mit dem zehnten von MPP präsentierten Kandidatenprofil oder mit dem fünften beim Auftraggeber erfolgten Bewerberinterview oder mit der (Nach-)Besetzung aus der Sphäre des Auftraggebers als erfüllt. Die Wandlung eines Auftrages in einen anderen Auftrag bzw. einer Besetzung in eine Nachbesetzung mit gleichem oder anderem Stellenprofil ist ausgeschlossen.
Bei Personalaufnahmestopp des Auftraggebers, bei Personalabbau, bei Kurzarbeit oder bei Streik im Unternehmen des Auftraggebers, falls das Stellen- bzw. Anforderungsprofil im Prozess- oder Arbeitsverlauf in wesentlichen Punkten verändert wird (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenteilbereich, Anforderungsteilbereich, Gehaltsbestandteil, Führungskraft, Führungsverantwortung), wenn das fixierte Jahres- bzw. Zielgehalt des Mitarbeiters um zumindest 5% unter dem im Kandidatenprofil genannten Gehaltswunsch (Untergrenze) liegt, oder falls der Auftraggeber für die Honorarberechnung wesentliche Informationen nicht genannt hat erlischt der Anspruch auf Nachbesetzungsgarantie.
Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen oder besprochenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für eine/n von dem Anforderungsprofil oder der Positionsbeschreibung abweichende/n direkt oder indirekt verbundene Firma, Niederlassung, Tätigkeit, Führungskraft, Arbeitsregion, Arbeitsort, Abteilung, Arbeitsplatz, Arbeitsraum oder Arbeitszeit vorgesehen, angestellt, versetzt oder als freier Mitarbeiter bzw. Unternehmer beschäftigt, so berührt dies den Honoraranspruch von MPP nicht, es erlischt in diesem Fall jedoch der Anspruch auf Nachbesetzungsgarantie, wie auch im Todes-, Invaliditäts-, Krankheits- oder Karenzfall des Bewerbers oder in dessen persönlichem Umfeld (Familie, Partner, etc.). Im Fall, dass mehr als einer der präsentierten Kandidaten - auch für andere Positionen - aufgenommen werden, wird pro zusätzlichen Bewerber ein weiteres Honorar gemäß des zugehörigen Angebots ohne Abschlag berechnet. Ein weiteres Honorar wird auch dann berechnet, wenn der nachzubesetzende Mitarbeiter nach erfolgtem Dienstantritt des nachfolgenden Mitarbeiters über mehr als einen Kalendermonat im Unternehmen verbleibt.
Auftragsänderung, -unterbrechung & -beendigung
Der Auftraggeber kann den erteilten Suchauftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern (z.B. Stellenbezeichnung, Vorgesetzter, Hierarchieebene, Reisetätigkeit, Aufgabenbereiche od. -teile, Anforderungen, Gehaltsgrenzen, Prämien, Dienstfahrzeug od. -regelung, Altersgrenzen, Geschlecht, Berufspraxis), unterbrechen (z.B. 'on hold' setzen, 'ruhen lassen', 'verschieben', 'vertagen', 'verzögern' u. dgl.) oder beenden. MPP kann den Suchauftrag nur dann unterbrechen oder beenden, wenn der Auftraggeber keine rechtzeitige Rückmeldung an MPP zu Kandidaten gibt oder für eine Interviewrunde (Kandidateneinladung) mehr als 14 Tage verstreichen lässt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, bei Personalaufnahmestopp, Personalabbau, Kurzarbeit oder Streik im Unternehmen des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber das Stellen- bzw. Anforderungsprofil im Projektverlauf in wesentlichen Punkten verändert (z.B. Altersgrenze, Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenteilbereich, Anforderungsteilbereich, Einführung einer Befristung, Entfall einer Befristung, Gehaltsbestandteil od. -grenze, Führungskraft, Führungsverantwortung, Regionsverantwortung), wenn Ursache oder Zweck des Suchauftrages verändert werden oder entfallen, bei außerordentlichen Zufällen oder bei Unglücks- oder Katastrophenfällen auf Seiten des Auftraggebers (z.B. Feuer-, Wasser-, Wetterschäden u. dgl.). Die Änderung, Unterbrechung oder Beendigung kann von beiden Seiten prinzipiell zur Gänze oder nur teilweise (also für eine, für mehrere oder für alle Positionen) erfolgen.
Die bis zum Änderungs-, Unterbrechungs- oder Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten werden pauschal abgerechnet und betragen 60% der zu erwartenden Restzahlung bei Änderung, Unterbrechung oder Beendigung bis zum 30. Kalendertag ab Auftragserteilung bzw. 75% der zu erwartenden Restzahlung bei Änderung, Unterbrechung oder Beendigung ab dem 31. Kalendertag ab Auftragserteilung. Die zu erwartende Restzahlung wird auf Basis des in der Stellenbeschreibung bzw. im Kandidatenprofil kommunizierten Jahres- bzw. Zielgehaltes berechnet. Im Zweifelsfall wird das Gehalt über den arithmetischen Mittelwert berechnet. Eine minimale Kostenpauschale in Höhe von € 3.950,00 pro Position gilt als vereinbart, selbst wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert ergibt. Ein unterbrochener Auftrag kann innerhalb von 60 Tagen kostenfrei wieder aufgenommen werden.
Allfällige Extrakosten
Alle Kosten, die Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers diesem direkt vom Auftraggeber zu erstatten. Wünscht der Auftraggeber seine Kandidateninterviews in den Räumlichkeiten von MPP durchzuführen, so fallen innerhalb von 9-17 Uhr Extrakosten in Höhe von € 110,00 pro Kandidat und Stunde an. Außerhalb dieser Büroöffnungszeiten berechnet MPP dafür zusätzlich € 95,00 pro Kandidat und Stunde.
MPP berechnet für jene Arbeiten, welche im Auftrag nicht beschrieben sind, aber im Projektverlauf zusätzlich beauftragt werden (z.B. Beisitzungen bei Interviews; erweiterte Testungen; Erstellung von Aufstellungen, Auswertungen, Listen, Präsentationen oder sonstigen Dokumenten jeglicher Art) € 75,00 pro begonnener Viertelstunde.
Wird die Auftragsmenge im Projektverlauf erweitert, darf MPP dem Auftraggeber für jede weitere Position eine weitere Anzahlung berechnen, auch wenn das Stellen- bzw. Anforderungsprofil unverändert bleibt. Liegt das Jahres- bzw. Zielgehalt des nachbesetzenden Mitarbeiters um zumindest 5% über dem des Nachzubesetzenden, dann ist MPP berechtigt dem Auftraggeber eine anteilige Nachbelastung auf das Honorar zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist MPP berechtigt, Mahnspesen in Höhe von € 40,00 pro Zahlungsaufforderung und Verzugszinsen in der Höhe von aktuell 9,2% p.a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von MPP beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.
Weisungsrecht & Datenschutz
MPP unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf technisch-organisatorische Maßnahmen, auf die Einschränkung, Rückgabe oder Löschung von Daten, auf erweiterte Pflichten zur Qualitätssicherung, auf allfällige Unterauftragsverhältnisse oder auf besondere Kontrollrechte. MPP verarbeitet personenbezogene Daten sowohl im Auftrag des Auftraggebers als auch im Auftrag Arbeitssuchender. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen MPP und dem Auftraggeber erfolgt ohne gemeinsame Zwecke oder Mittel und ist nur als Datenübermittlung zwischen getrennten für die jeweils eigene Verarbeitung Verantwortlichen anzusehen. MPP ist kein Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.
Sonstiges
Arbeiten können auch außerhalb Österreichs und in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern von MPP erfolgen. Forderungen des Auftraggebers aller Art können nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden. Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar prompt ohne Abzug. Geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet.
Die von MPP zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann MPP selbst dann nicht übernehmen, wenn ein Kandidat Zeugnisse oder Referenzen vorgelegt hat.
Die Zusendung von Rechnungen kann auch in elektronischer Form erfolgen, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt. Inhaltliche Beanstandungen für jede gelegte Rechnung haben spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.
(Stand: 01.01.2025)