Personal Partner

AGB FÜR PERSONALSUCHEN

Vertragsgegenstand & Auftragsannahme

Gegenstand des Vertrages ist die Suche nach Arbeitskräften zur Anstellung oder zum Vergleich mit anderen Arbeitskräften beim Auftraggeber. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und MPP Management & Personal Partner GmbH (MPP) kommt durch Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber oder durch eine andere Art der Willenserklärung dessen zustande.

MPP wird stellvertretend für den Auftraggeber tätig und sucht für diesen spätestens nach Erhalt der Anzahlung Kandidaten gemäß dem zugehörigen Angebot und der unveränderbaren Aufgaben- und Anforderungsbeschreibung. Gefundene Kandidaten werden auch einzeln von MPP mittels Qualifikationsprofil oder Lebenslauf präsentiert und gelten dadurch als vom Auftraggeber angenommen.

Allfällige Einkaufsbedingungen und diesen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Arbeitsauftrag an MPP ist zeitlich nicht befristet.

Pflichten der Vertragspartner

MPP wird in Datenbanken sowie falls vertraglich vereinbart in sozialen Netzwerken und mittels Direktansprachen Kandidaten suchen. Unter Direktansprache ist die telefonische und/oder schriftliche Kontaktaufnahme von Zielpersonen am Arbeitsplatz zu verstehen. Die anschließende Schaltung von Inseraten erfolgt nach Ermessen von MPP vorrangig in solchen Stellenbörsen, in welchen der Auftraggeber nicht präsent ist oder war. In Interviews mit den vorausgewählten Bewerbern wird MPP deren Sozial-, Fach- und Methoden-Kompetenzen überprüfen und anschließend die Favoriten präsentieren. Das Screening der Kandidaten wird, falls vertraglich vereinbart, ein genormtes Assessment Center und eine Persönlichkeitsanalyse umfassen. MPP wird beim Auftraggeber keine Abwerbung vornehmen, dafür erhält MPP das Recht dessen Firmen-, Marken- und Produktnamen sowie Logos für Marketingzwecke zu verwenden.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber erhalten haben, dauerhaft Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben.

Der Auftraggeber wird gleichzeitig mit der Auftragserteilung alle bereits im eigenen Prozess befindlichen Bewerber und in der Folge alle künftig in den eigenen Suchprozess tretenden Bewerber rechtzeitig, also vor Präsentation durch MPP, namhaft machen. Nur dadurch können eigene Bewerber als jene des Auftraggebers gelten. Unterlässt der Auftraggeber diese rechtzeitige Namhaftmachung, dann ist MPP bei Anstellung eines solchen Bewerbers berechtigt das vereinbarte Honorar abzurechnen, sofern dieser zuvor von MPP genannt worden ist. Das Honorar kann von MPP somit auch dann berechnet werden, wenn ein von MPP präsentierter Bewerber dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen desselben bereits bekannt war. Das vereinbarte Honorar wird MPP insbesondere auch dann berechnen, wenn vom Auftraggeber Bewerber ausdrücklich genannt wurden mit der Absicht diese in den Beurteilungsprozess von MPP zu integrieren (z.B. Zielkandidaten- oder Zielfirmenliste für Direktansprache). Der Auftraggeber gibt zu jedem von MPP präsentierten Kandidaten innerhalb von 7 Tagen Rückmeldung und lässt für jede Interviewrunde (Kandidateneinladung) nicht mehr als 14 Tage verstreichen. Der Auftraggeber meldet die Vertragszusage eines Kandidaten unverzüglich an MPP mit Nennung aller für die Honorarberechnung wesentlicher Informationen. Der Auftraggeber stellt MPP auf Verlangen eine Kopie des Dienst- oder Arbeitsvertrages zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die von MPP erhaltenen Bewerberunterlagen und alle im Verlauf gesammelten Bewerberdaten nach Auftragsende zu vernichten bzw. zu löschen.

Honorarfälligkeit & -berechnung

Das Honorar wird bereits nach mündlichem oder schriftlichem Angebot des Auftraggebers an einen Bewerber und dessen mündlicher oder schriftlicher Akzeptanz dieses Angebotes, spätestens nach Abschluss eines Anstellungsvertrages oder jeglicher anderer Arbeits-, Dienstleistungs- oder Projektvereinbarung mit einem oder mehreren vorgeschlagenen Bewerber(n) fällig, zahlbar prompt nach Rechnungserhalt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrag bei einem mit dem Auftraggeber, in welcher Form immer, verbundenen Unternehmen oder bei einem anderen Dienstgeber (Dritter) erfolgt, dem der Bewerber vom Auftraggeber namhaft gemacht wurde, und es gilt für vermittelte Bewerber, die nicht im Suchauftrag bezeichnet worden sind.

Der Auftraggeber teilt MPP den Abschluss eines Vertrages mit einem oder mehreren von MPP vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss MPP mit. Die Leistung von mehr als drei Probe- bzw. Schnupperstunden durch den Bewerber oder die Auslösung der Sozialversicherungspflicht des Auftraggebers für den Bewerber gelten bereits als Vertragsabschluss. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Unterrichtung, ist MPP berechtigt, das Honorar auf Basis des in der Stellenbeschreibung bzw. im Kandidatenprofil kommunizierten Jahres- bzw. Zielgehaltes sowie Zinsen in der Höhe von aktuell 9,2% p.a. zu berechnen.

Das Honorar wird anteilig fällig, wenn ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit einem Kandidaten bis zu 36 Monaten nach Kandidatenpräsentation abgeschlossen wird, wobei sich der Honoraranspruch von MPP nach 12 Monaten um 25%, und nach 24 Monaten um 50% reduziert. Eine allfällige direkte Bewerbung des Kandidaten beim Auftraggeber oder Präsentation dessen durch einen Dritten wirkt sich auf den Honoraranspruch von MPP nicht aus.

Vereinbarte oder in Aussicht gestellte Prämien, Provisionen und Zulagen sowie Lohn- oder Gehaltserhöhungen im ersten Dienstjahr sind immer Teil des Jahres- bzw. Zielgehaltes und somit Basis für die Honorarberechnung. Ein minimales Honorar in Höhe von € 5.900,00 gilt als vereinbart, selbst wenn die Honorarberechnung einen niedrigeren Wert ergibt. Teilzeitpositionen werden immer auf Vollzeit-Basis hochgerechnet. Befristete Dienst- oder Arbeitsverträge werden immer wie unbefristete Verträge behandelt, also auf zumindest 12 Monate Vertragsdauer hochgerechnet.

Nachbesetzungsgarantie

Die Nachbesetzungsverpflichtung wird im Angebot definiert und bedarf der unverzüglichen Zusendung einer Kopie der Abmeldung beim Sozialversicherungsträger oder sonstigen schriftlichen Vertragsauflösung bzw. Kündigung. Erfolgt kein Dienstantritt, wird dies als Kündigung in der Probezeit gewertet, was die Nachbesetzungsverpflichtung auslöst. Die Verständigung über die Inanspruchnahme der Garantieleistung muss spätestens innerhalb einer Woche erfolgen. Die Nachbesetzungsverpflichtung gilt mit mündlichem oder schriftlichen Angebot des Auftraggebers an einen Bewerber und dessen mündlicher oder schriftlicher Akzeptanz dieses Angebotes oder mit dem zehnten von MPP präsentierten Kandidatenprofil oder mit dem fünften beim Auftraggeber erfolgten Bewerberinterview oder mit der (Nach-)Besetzung aus der Sphäre des Auftraggebers als erfüllt. Die Wandlung eines Auftrages in einen anderen Auftrag bzw. einer Besetzung in eine Nachbesetzung mit gleichem oder anderem Stellenprofil ist ausgeschlossen.

Bei Personalaufnahmestopp des Auftraggebers, bei Personalabbau, bei Kurzarbeit oder bei Streik im Unternehmen des Auftraggebers, falls das Stellen- bzw. Anforderungsprofil im Prozess- oder Arbeitsverlauf in wesentlichen Punkten verändert wird (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenteilbereich, Anforderungsteilbereich, Gehaltsbestandteil, Führungskraft, Führungsverantwortung), wenn das fixierte Jahres- bzw. Zielgehalt des Mitarbeiters um zumindest 5% unter dem im Kandidatenprofil genannten Gehaltswunsch (Untergrenze) liegt, oder falls der Auftraggeber für die Honorarberechnung wesentliche Informationen nicht genannt hat erlischt der Anspruch auf Nachbesetzungsgarantie.

Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen oder besprochenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für eine/n von dem Anforderungsprofil oder der Positionsbeschreibung abweichende/n direkt oder indirekt verbundene Firma, Niederlassung, Tätigkeit, Führungskraft, Arbeitsregion, Arbeitsort, Abteilung, Arbeitsplatz, Arbeitsraum oder Arbeitszeit vorgesehen, angestellt, versetzt oder als freier Mitarbeiter bzw. Unternehmer beschäftigt, so berührt dies den Honoraranspruch von MPP nicht, es erlischt in diesem Fall jedoch der Anspruch auf Nachbesetzungsgarantie, wie auch im Todes-, Invaliditäts-, Krankheits- oder Karenzfall des Bewerbers oder in dessen persönlichem Umfeld (Familie, Partner, etc.). Im Fall, dass mehr als einer der präsentierten Kandidaten - auch für andere Positionen - aufgenommen werden, wird pro zusätzlichen Bewerber ein weiteres Honorar gemäß des zugehörigen Angebots ohne Abschlag berechnet. Ein weiteres Honorar wird auch dann berechnet, wenn der nachzubesetzende Mitarbeiter nach erfolgtem Dienstantritt des nachfolgenden Mitarbeiters über mehr als einen Kalendermonat im Unternehmen verbleibt.

Auftragsänderung, -unterbrechung & -beendigung

Der Auftraggeber kann den erteilten Suchauftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern (z.B. Stellenbezeichnung, Vorgesetzter, Hierarchieebene, Reisetätigkeit, Aufgabenbereiche od. -teile, Anforderungen, Gehaltsgrenzen, Prämien, Dienstfahrzeug od. -regelung, Altersgrenzen, Geschlecht, Berufspraxis), unterbrechen (z.B. 'on hold' setzen, 'ruhen lassen', 'verschieben', 'vertagen', 'verzögern' u. dgl.) oder beenden. MPP kann den Suchauftrag nur dann unterbrechen oder beenden, wenn der Auftraggeber keine rechtzeitige Rückmeldung an MPP zu Kandidaten gibt oder für eine Interviewrunde (Kandidateneinladung) mehr als 14 Tage verstreichen lässt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, bei Personalaufnahmestopp, Personalabbau, Kurzarbeit oder Streik im Unternehmen des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber das Stellen- bzw. Anforderungsprofil im Projektverlauf in wesentlichen Punkten verändert (z.B. Altersgrenze, Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenteilbereich, Anforderungsteilbereich, Einführung einer Befristung, Entfall einer Befristung, Gehaltsbestandteil od. -grenze, Führungskraft, Führungsverantwortung, Regionsverantwortung), wenn Ursache oder Zweck des Suchauftrages verändert werden oder entfallen, bei außerordentlichen Zufällen oder bei Unglücks- oder Katastrophenfällen auf Seiten des Auftraggebers (z.B. Feuer-, Wasser-, Wetterschäden u. dgl.). Die Änderung, Unterbrechung oder Beendigung kann von beiden Seiten prinzipiell zur Gänze oder nur teilweise (also für eine, für mehrere oder für alle Positionen) erfolgen.

Die bis zum Änderungs-, Unterbrechungs- oder Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten werden pauschal abgerechnet und betragen 60% des zu erwartenden Honorars bei Änderung, Unterbrechung oder Beendigung bis zum 30. Kalendertag ab Auftragserteilung bzw. 75% des zu erwartenden Honorars bei Änderung, Unterbrechung oder Beendigung ab dem 31. Kalendertag ab Auftragserteilung. Das zu erwartende Honorar wird auf Basis des in der Stellenbeschreibung bzw. im Kandidatenprofil kommunizierten Jahres- bzw. Zielgehaltes berechnet. Im Zweifelsfall wird das Gehalt über den arithmetischen Mittelwert berechnet. Eine minimale Kostenpauschale in Höhe von € 3.950,00 pro Position gilt als vereinbart, selbst wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert ergibt. Ein unterbrochener Auftrag kann innerhalb von 60 Tagen kostenfrei wieder aufgenommen werden.

Allfällige Extrakosten

Alle Kosten, die Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers diesem direkt vom Auftraggeber zu erstatten. Wünscht der Auftraggeber seine Kandidateninterviews in den Räumlichkeiten von MPP durchzuführen, so fallen innerhalb von 9-17 Uhr Extrakosten in Höhe von € 95,00 pro Kandidat und Stunde an. Außerhalb dieser Büroöffnungszeiten berechnet MPP dafür zusätzlich € 78,00 pro Kandidat und Stunde.

MPP berechnet für jene Arbeiten, welche im Auftrag nicht beschrieben sind, aber im Projektverlauf zusätzlich beauftragt werden (z.B. Beisitzungen bei Interviews; erweiterte Testungen; Erstellung von Aufstellungen, Auswertungen, Listen, Präsentationen oder sonstigen Dokumenten jeglicher Art) € 59,00 pro begonnener Viertelstunde.

Wird die Auftragsmenge im Projektverlauf erweitert, darf MPP dem Auftraggeber für jede weitere Position eine weitere Anzahlung berechnen, auch wenn das Stellen- bzw. Anforderungsprofil unverändert bleibt. Liegt das Jahres- bzw. Zielgehalt des nachbesetzenden Mitarbeiters um zumindest 10% über dem des Nachzubesetzenden, dann ist MPP berechtigt dem Auftraggeber eine anteilige Nachbelastung auf das Honorar zu berechnen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist MPP berechtigt, Mahnspesen in Höhe von € 40,00 pro Zahlungsaufforderung und Verzugszinsen in der Höhe von aktuell 9,2% p.a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von MPP beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.

Weisungsrecht & Datenschutz

MPP unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf technisch-organisatorische Maßnahmen, auf die Einschränkung, Rückgabe oder Löschung von Daten, auf erweiterte Pflichten zur Qualitätssicherung, auf allfällige Unterauftragsverhältnisse oder auf besondere Kontrollrechte. MPP verarbeitet personenbezogene Daten sowohl im Auftrag des Auftraggebers als auch im Auftrag Arbeitssuchender. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen MPP und dem Auftraggeber erfolgt ohne gemeinsame Zwecke oder Mittel und ist nur als Datenübermittlung zwischen getrennten für die jeweils eigene Verarbeitung Verantwortlichen anzusehen. MPP ist kein Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.

Sonstiges

Arbeiten können auch außerhalb Österreichs und in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern von MPP erfolgen. Forderungen des Auftraggebers aller Art können nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden. Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar prompt ohne Abzug. Geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet.

Die von MPP zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann MPP selbst dann nicht übernehmen, wenn ein Kandidat Zeugnisse oder Referenzen vorgelegt hat.

Die Zusendung von Rechnungen kann auch in elektronischer Form erfolgen, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt. Inhaltliche Beanstandungen für jede gelegte Rechnung haben spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.

(Stand: 01.02.2024)

AGB FÜR PERSONALBEREITSTELLUNG

Auftragsannahme

MPP Management & Personal Partner GmbH (MPP) wird stellvertretend für den Auftraggeber tätig und sucht für diesen spätestens nach Erhalt der Anzahlung Kandidaten mittels Qualifikationsprofil oder Lebenslauf, gemäß dem zugehörigen Angebot und der unveränderbaren Aufgaben- und Anforderungsbeschreibung. Allfällige Einkaufsbedingungen und diesen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Arbeitsauftrag an MPP ist zeitlich nicht befristet.

MPP verpflichtet sich, beim Auftraggeber keine Abwerbung vorzunehmen, dafür erhält MPP das Recht Firmen-, Marken- und Produktnamen sowie Logos des Auftraggebers für Marketingzwecke zu verwenden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber erhalten haben, dauerhaft Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber hat die von MPP erhaltenen Bewerberunterlagen nach Auftragsende zu vernichten bzw. zu löschen.

Vertragsgegenstand

Gegenstand der Personalbereitstellung ist die Überlassung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und MPP kommt durch Unterzeichnung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Beschäftigung eines von MPP vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber zustande. Die Ausführung des vereinbarten Auftrages kann von MPP jederzeit auch einem anderen Mitarbeiter anvertraut werden. Das Direktionsrecht über die Mitarbeiter bleibt bei MPP. Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

Haftung

Jeder Mitarbeiter ist auf seine berufliche Eignung getestet und zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind. Beim Einsatz eines Mitarbeiters in eine Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die von MPP durchgeführten Rekrutierungsleistungen können die gründliche Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen. In keinem Fall haftet MPP für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten. Der Auftraggeber hat die mangelhafte Leistungserbringung eines Mitarbeiters unverzüglich zu rügen und MPP innerhalb von 24 Stunden darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Eine Haftung für sämtliche durch den Mitarbeiter anlässlich seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachten Schäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen haften wir in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs von mehr 3 Werktagen, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftraggeber stellt MPP von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der unserem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.

Vorschriften

Wir weisen darauf hin, dass beigestelltes Personal während der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hinsichtlich Betriebshaftpflicht wie Eigenpersonal anzusehen ist. Bei einem Arbeitsunfall ist MPP unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendungen vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit die gesetzliche Notwendigkeit bezüglich durchzuführender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen besteht, wird der Auftraggeber MPP bereits vor Einsatzbeginn darüber informieren.

Vereinbarungen

Der Auftraggeber kann mit einem von MPP überlassenen Mitarbeiter keine Gehalts-, Prämien- oder sonstige Vereinbarungen treffen, die das bestehende Dienstverhältnis berühren. Ermöglicht der Auftraggeber dem überlassenen Mitarbeiter an einer Firmenkantine, Küche oder an einer vergleichbaren Verköstigungsvariante teilzunehmen, so erfolgt dies mangels anderer Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers, und MPP kann dies weder in den Rechnungen noch in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen. Vereinbarungen zu Urlaub, Zeitausgleich oder sonstigen Abwesenheiten mit einem von MPP überlassenen Mitarbeiter bedürfen immer der ausdrücklichen, schriftlichen und rechtzeitigen Zustimmung durch MPP um Gültigkeit zu erlangen. Im Zweifelsfalle gelten ausschließlich die von MPP geführten Aufzeichnungen für Arbeitszeiten, Fehlzeiten und Urlaubstage, selbst wenn bereits stillschweigende Toleranz vorliegt.

Verrechnungssätze

Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderung der Kollektivverträge oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich die Verrechnungssätze anteilig, was aber rückwirkend nicht möglich ist. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, 14-tägig oder monatlich, Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, durch Banküberweisung oder, falls von MPP gefordert, durch Barzahlung. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Abrechnung

Die Rechnungserstellung erfolgt im Normalfall anhand der vom Kunden unterschriebenen Stundennachweise. Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere tariflich vorgesehene Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagssatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt. Liegt bis zum 3. Des Folgemonats kein Stundennachweis vor, dann gilt die beauftragte Zielarbeitszeit (Normalarbeitszeit plus Überstunden) als Berechnungsbasis. Wird eine Verrechnungspauschale (z.B. pro Monat, Woche, Tag oder Halbtag) vereinbart, dann werden allfällige Fehlzeiten des Mitarbeiters (z.B. Krankheit, Arztbesuch, Amtsweg, Urlaub, Betriebsurlaub, Freistellung, etc.) wie Normalarbeitszeiten abgerechnet, es erfolgt also keine Reduktion oder Aliquotierung der Pauschale. Überlassene Mitarbeiter sind von Kurzarbeit ausgeschlossen, daher wird auch bei vorübergehender oder dauerhafter zeitlich reduzierter Beschäftigung die vereinbarte Zielarbeitszeit berechnet. Falls bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten weitere branchenübliche Zuschläge oder Zuschüsse (z.B. Prämien, Boni, etc.) an Mitarbeiter gezahlt werden müssen, so werden diese zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages und mit einer Handlinggebühr von € 65,00 an den Auftraggeber weiterberechnet.

Der Einsatz von Mitarbeitern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an MPP. Wird der Mitarbeiter beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von MPP nicht. Bei Überlassungsdauer ab drei Monaten erfolgt ein Zuschlag auf den Verrechnungssatz oder die Verrechnungspauschale in Höhe der aktuellen Inflationsrate, diese Preisanpassung erfolgt quartalsmäßig. Bei Währungswechsel oder -reform während einer Überlassung erfolgt ein Zuschlag auf den Verrechnungssatz zur Absicherung der Kaufkraft, der sich an verlautbarten Kennziffern (z.B. Economist’s Big Mac Index) orientieren kann.

Kündigung

Wird im Angebot oder in der Auftrags- bzw. Einsatzbestätigung keine andere Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs (6) Wochen für Angestellte. Der Zeitraum der Kündigungsfrist wird auch dann verrechnet, falls der Mitarbeiter vom Auftraggeber zwischenzeitlich übernommen, freigestellt oder beurlaubt worden ist. Die Überlassungsdauer errechnet sich ausschließlich anhand der einzelnen Einsatztage des Mitarbeiters am Arbeitsplatz des Auftraggebers, wird also durch dessen Fernbleiben (Krankheit, Arztbesuch, Amtsweg, Urlaub, Betriebsurlaub, Höhere Gewalt, Streik, etc.) unterbrochen, was vor allem eine allfällig vereinbarte Übernahmefrist entsprechend verlängert. Bei Ende der Überlassung eines Dienstnehmers von MPP wird sofort eine Rechnung gelegt. Beanstandungen haben spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Geleistete Grundgebühren werden nicht rückerstattet.

Rekrutierung & Vermittlung

Es steht jedem Kandidaten oder Mitarbeiter frei kein Dienstverhältnis mit MPP zu begründen oder ein bestehendes Dienstverhältnis zu beenden.

Begründet der Auftraggeber oder ein ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit einem von MPP empfohlenen Kandidaten ohne erfolgte Arbeitskräfteüberlassung innerhalb von 36 Monaten ab Präsentation oder Vorstellungstermin ein Beschäftigungs- oder anderes Vertragsverhältnis, so gehen die Parteien einverständlich davon aus, dass dieses Arbeitsverhältnis auf Vermittlung von MPP zustande gekommen ist. Demgemäß verpflichtet sich der Auftraggeber in so einem Fall ein Vermittlungshonorar an MPP zu zahlen. Dieses beträgt 25% des kalkulatorischen Jahresgesamteinkommens (Fixum plus Provisionen, Boni und Tantiemen), wobei ein kalkulatorisches Mindesteinkommen in Höhe von € 35.000 auch für Teilzeitkräfte als vereinbart gilt. Der Honoraranspruch von MPP reduziert sich nach 12 Monaten um 25%, und nach 24 Monaten um 50%. Eine allfällige direkte Bewerbung des Kandidaten beim Auftraggeber oder Präsentation dessen durch einen Dritten wirkt sich auf den Honoraranspruch von MPP nicht aus.

Begründet der Auftraggeber oder ein ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit einem überlassenen Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach Einsatzbeginn ein Beschäftigungs- oder anderes Vertragsverhältnis, so wird der Auftraggeber MPP die entstandenen Rekrutierungskosten in pauschalierter Höhe von € 6.900 abgelten. Diese Pauschale reduziert sich um 1/12 für jeden vollständig geleisteten Einsatzmonat; sie reduziert sich jedoch nicht, wenn der Auftraggeber den Mitarbeiter in der Folge nicht direkt anstellt, sondern dessen Arbeitskraft über ein anderes Unternehmen, in welcher Form auch immer, zur Verfügung gestellt bekommt.

Honorar bzw. Pauschale werden fällig mit dem Abschluss eines Vertrages zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber oder zwischen Mitarbeiter und Drittem bzw. Auftraggeber und Drittem. Der Auftraggeber stellt MPP auf Verlangen eine Kopie des Dienst- oder Arbeitsvertrages zur Verfügung.

Auftragsunterbrechung & -beendigung

Der Auftraggeber kann den erteilten Suchauftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen unterbrechen (z.B. 'on hold' setzen, 'ruhen lassen', 'verschieben', 'vertagen', 'verzögern' u. dgl.) oder beenden. MPP kann den Suchauftrag nur dann unterbrechen oder beenden, wenn der Auftraggeber keine rechtzeitige Rückmeldung zu Kandidaten gibt oder für eine Interviewrunde (Kandidateneinladung) mehr als 14 Tage verstreichen lässt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, bei Personalaufnahmestopp, Personalabbau, Kurzarbeit oder Streik im Unternehmen des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber das Stellen- bzw. Anforderungsprofil im Projektverlauf in wesentlichen Punkten verändert (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgabenteilbereich, Anforderungsteilbereich, Einführung einer Befristung, Entfall einer Befristung, Gehaltsbestandteil, Führungskraft, Führungsverantwortung, Regionsverantwortung) oder wenn Ursache oder Zweck des Suchauftrages verändert werden oder entfallen, bei außerordentlichen Zufällen oder bei Unglücks- oder Katastrophenfällen auf Seiten des Auftraggebers (z.B. Feuer-, Wasser-, Wetterschäden u. dgl.). Die Unterbrechung oder Beendigung kann von beiden Seiten prinzipiell zur Gänze oder nur teilweise (also für eine, für mehrere oder für alle Positionen) erfolgen.

Die bis zum Unterbrechungs- oder Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten werden pauschal abgerechnet und betragen 60% des zu erwartenden Honorars bei Unterbrechung bzw. Beendigung bis zum 30. Kalendertag ab Auftragserteilung bzw. 75% des zu erwartenden Honorars bei Unterbrechung bzw. Beendigung ab dem 31. Kalendertag ab Auftragserteilung. Das zu erwartende Honorar wird auf Basis des in der Stellenbeschreibung bzw. im Kandidatenprofil kommunizierten Jahres- bzw. Zielgehaltes berechnet. Im Zweifelsfall wird das Gehalt über den arithmetischen Mittelwert berechnet. Eine minimale Kostenpauschale in Höhe von € 3.950,00 pro Position gilt als vereinbart, selbst wenn die Berechnung einen niedrigeren Wert ergibt. Ein unterbrochener Auftrag kann innerhalb von 60 Tagen kostenfrei wieder aufgenommen werden.

Allfällige Extrakosten

Alle Kosten, die Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers diesem direkt vom Auftraggeber zu erstatten. Wünscht der Auftraggeber seine Kandidateninterviews in den Räumlichkeiten von MPP durchzuführen, so fallen innerhalb von 9-17 Uhr Extrakosten in Höhe von € 95,00 pro Kandidat und Stunde an. Außerhalb dieser Büroöffnungszeiten berechnet MPP dafür zusätzlich € 78,00 pro Kandidat und Stunde.

MPP berechnet für jene Arbeiten, welche im Auftrag nicht beschrieben sind, aber im Projektverlauf zusätzlich beauftragt werden (z.B. Beisitzungen bei Interviews; erweiterte Testungen; Erstellung von Aufstellungen, Auswertungen, Listen, Präsentationen oder sonstigen Dokumenten jeglicher Art) € 59,00 pro begonnener Viertelstunde.

Wird die Auftragsmenge im Projektverlauf erweitert, darf MPP dem Auftraggeber für jede weitere Position eine weitere Anzahlung berechnen, auch wenn das Stellen- bzw. Anforderungsprofil unverändert bleibt. Liegt das Jahres- bzw. Zielgehalt des nachbesetzenden Mitarbeiters um zumindest 10% über dem des Nachzubesetzenden, dann ist MPP berechtigt dem Auftraggeber eine anteilige Nachbelastung auf das Honorar zu berechnen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist MPP berechtigt, Mahnspesen in Höhe von € 40,00 pro Zahlungsaufforderung und Verzugszinsen in der Höhe von aktuell 9,2% p.a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von MPP beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.

Sonstiges

Arbeiten können auch außerhalb Österreichs und in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern von MPP erfolgen. Forderungen des Auftraggebers aller Art können nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden. Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar prompt ohne Abzug. Geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet.

Die von MPP zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann MPP selbst dann nicht übernehmen, wenn ein Kandidat Zeugnisse oder Referenzen vorgelegt hat.

Die Zusendung von Rechnungen kann auch in elektronischer Form erfolgen, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt. Inhaltliche Beanstandungen für jede gelegte Rechnung haben spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.

(Stand: 01.02.2024)